Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich
(mittels des Buchungsantrages oder über das Internet) oder mündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpfl ichtungen der
Anmelder wie für seine eigenen Verpfl ichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpfl ichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
Bei High-School Aufenthalten und Freiwilligenprojekten begründet allein die
Vereinbarung eines Interviewtermins noch keinen Anspruch auf das Zustandekommen
des Vertrages. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird
der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Bei
Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten
zu unterschreiben.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer
von 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% auf den Reisepreis fällig, zahlbar innerhalb von 2 Wochen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist bis 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 7 Tage vor Abreise) wird nur Barzahlung, Lastschriftverfahren oder Kreditkartenzahlung (zzgl. 2,3% Gebühr) des vollen Reisepreises akzeptiert. Die Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer. Die Reiseunterlagen werden ca. 10 Tage vor Reisebeginn erstellt und dann nach Zahlungseingang unverzüglich vom Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt. Bei High-School Aufenthalten ist eine zweite Zahlung in Höhe von 50% des Reisepreises 4 Monate vor Abreise fällig, die Restzahlung bei Erhalt der Adresse der Gastfamilie und der Schule spätestens aber 2 Monate vor Reisebeginn.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und auf den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.
5. Änderung des Prospektpreises
5.1. Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für den Reiseveranstalter
bindend.
5.2. Ändern sich nach Veröffentlichung des Prospekts die für eine Reise
geltenden Wechselkurse, Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter
den Reisepreis vor Vertragsabschluss in den Umfang verändern, in dem sich
die Reise dadurch verteuert oder verbilligt hat.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1. Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll
aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt
ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer
vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann nach § 651i, Abs 2 BGB folgende Entschädigung
pro Person beanspruchen:
Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises,
Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises,
Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,
Rücktritt von 14 bis 8 Tagen vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises,
Rücktritt von 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,
Rücktritt am Abreisetag oder später: 90% des Reisepreises.
Bei High-School Aufenthalten staffeln sich die Entschädigungen pro Person wie folgt:
Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
Rücktritt nach Erhalt der Daten von Gastfamilie und Schulplatzierung oder spätestens 60 Tage vor Programmbeginn: 25%
Rücktritt von 59 bis 1 Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
Rücktritt am Abreisetag oder später: 90% des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen,
dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,
als die von ihm geforderte Pauschale. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise
nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Wir
empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Für High-School-Aufenthalte gilt: Dem Reisenden steht ein kostenloses Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens 2 Wochen vor Antritt der Reise über die Adresse der Gastfamilie und über Namen und Adresse eines Ansprechpartners im Ausland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und
auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
6.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten
Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), können diese Umbuchungswünsche,
sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 6.1. und bei gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen (Sprachreisen für Kinder und
Jugendliche nach Exmouth, Bournemouth, Chichester, Winchester, Exeter,
Teignmouth, Bognor Regis, Barcelona, Biarritz, Bremerhaven, Schierke,
Todtmoos und Oberwesel). Hier wird ein pauschales Umbuchungsentgelt
in Höhe von 25,00 € in Rechnung gestellt. Bereits geleistete Anzahlungen
verfallen nicht.
7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten: 1.) wenn der
Vertragspartner seiner Zahlungsverpfl ichtung nicht nachkommt oder die
vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
7.2. Kann wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl (15 Personen bei
Sprachreisen, Lerncamps und Erlebnisreisen) die Reise nicht stattfinden, so
ist der Veranstalter berechtigt, bis 6 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag
zurückzutreten. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpfl ichtet, den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind
ausgeschlossen.
<strong>Bei unseren High School Aufenthalten ist die von uns erbrachte Leistung
davon abhängig, dass sich eine ausreichende Anzahl geeigneter und zur
Aufnahme von Teilnehmern bereiter Gastfamilien und Gastschulen im
Zielland fi ndet. Sollte dies wider Erwarten nicht gelingen und es unserer
Partnerorganisation nicht möglich sein, den Teilnehmer rechtzeitig vor
Abreise im Zielland zu platzieren, so werden wir uns bemühen, ihm zu
für uns gleichem fi nanziellen Aufwand einen Platz im Programm einer
Partnerorganisation in einem anderen Aufnahmeland anzubieten. Ist
auch dies nach besten Kräften nicht möglich, so sind sowohl wir als
auch der Teilnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über die
Nichtplatzierbarkeit werden wir den Teilnehmer unverzüglich informieren
und ihm im Rücktrittsfall seine bislang geleisteten Zahlungen
unverzüglich erstatten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.</strong>
8. Ausschluss
Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Teilnehmer gegen sie verstoßen, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall, ohne Erstattung des Reisepreises, von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.
9. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10. Mitwirkungspflicht
Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern vor Ort sofort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den Reiseveranstalter, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpfl ichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Sie können bei einem Reisemangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumen. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits geboten ist. Werden bei unseren individuellen Sprachreisen für 16-19-Jährige nach Biarritz und Bournemouth vertragliche Leistungen auf Grund des eigenen Verschulden des Teilnehmers nicht wahrgenommen, so besteht in soweit gegenüber dem Reiseveranstalter weder ein Reisepreisminderungsanspruch noch ein Erstattungsanspruch.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c und 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände Verhandlungen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-und Gesundheitsvorschriften
12.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
12.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
12.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt
sind.
13. Gepäckbeförderung
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer (es gelten die Gepäckbegrenzungen der jeweiligen Fluggesellschaften) und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Handgepäck und sonstige persönlich mitgenommene Sachen sind beim Umsteigen vom Reiseteilnehmer zu beaufsichtigen.
14. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmers
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.
15. Versicherung
Sie haben die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung und das Reiseschutzpaket bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG bzw. bei der Bernhard Reiseversicherungsmakler GmbH abzuschließen.
16. Insolvenzschutz
Wir haben für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und somit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen unsere Versicherung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Veranstalter aller Reisen ist Offaehrte Sprachreisen - IP International Project GmbH
Gerichtsstand: Bremen
Offaehrte Sprachreisen, Martinistr. 60, 28195 Bremen,
Geschäftsführer: Heinz Giese
Handelsregister: Amtsgericht Bremen, HRB 15712



